
(7. Februar 2012)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
muss noch praxistauglich werden
Am 1. Dezember 2011 trat das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft. Es löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab, auch als Grundlage für die deutsche Maschinenverordnung. Es trifft Regelungen hinsichtlich des Bereitstellens von Non-Food-Produkten auf dem Markt, sofern es dafür keine spezielleren Rechtsvorschriften gibt.
Der Handel ist besonders in zwei Punkten von den Neuregelungen betroffen. Zum einen erhält er mit dieser Umsetzung von zwei EU-Richtlinien neue Verantwortungen für Produkte, die er vermarktet. Darüber hinaus sind die Bundesländer in der deutschen Umsetzung weiterhin für die Kontrolle zuständig und führen diese Aufgabe sehr unterschiedlich aus.
Das Gesetz liefert neue Begriffsdefinitionen wie beispielsweise das "Inverkehrbringen" und das "Bereitstellen auf dem Markt". Neben den gewohnten Hersteller- oder Importeurspflichten werden Händleraufgaben jetzt anders definiert. Der Händler muss nunmehr dafür geradestehen, dass nur sichere Produkte verkauft werden. Dies heißt allerdings, dass er sich im Detail mit allen betreffenden Regelungen und Produktfunktionen auskennen muss. Eine Aufgabe, die bislang dem Hersteller oder EU-Importeur zufiel.
Der Händler soll ebenfalls die Korrektheit der CE-Kennzeichnung prüfen, denn der Verkauf von Produkten mit fehlender, falscher oder nicht berechtigter CE-Kennzeichnung ist verboten. Diese Aufgabe ist für einen Händler im Tagesgeschäft nahezu unlösbar. Die grafische Darstellung des Zeichens ist einfach zu kopieren, die Rechtsgrundlage zur Vergabe des CE-Zeichens kann nicht im Einzelfall mit vertretbarem Aufwand überprüft werden. Es bescheinigt die Übereinstimmung (Konformität) mit allen Regeln der EU, die auf dieses spezielle Produkt anzuwenden sind.
Dazu kommt der Verzicht auf die bisherige "quellnahe" Prüfung der Produkte, d.h. möglichst beim Hersteller oder Importeur und nicht erst im Ladenregal. Damit hat sich die Verwaltung im ersten Schritt das Leben leichter gemacht, weil sie nur noch kurze Wege ins Unternehmen hat. Es ist aber unwahrscheinlich, dass sie dort auf ebenso versierte Fachleute für jeden einzelnen Artikel trifft, wie beim Hersteller direkt. Somit wird der Verwaltungsaufwand im Nachgang deutlich erhöht.
Eine Änderung der rechtlichen Grundlage ist nicht zu erwarten. Daher ist es umso wichtiger, dass die Marktüberwachung der Behörden überall gleichmäßig funktioniert, damit sich der Handel auf die Spielregeln einstellen kann. Dies ist momentan jedoch nur bedingt der Fall.
Weil auch die Überwachungsbehörden ein gewisses Unbehagen bei dieser Vorgehensweise verspüren, haben einzelne Länder im Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) begonnen, sich für zentrale "Erstermittler" zu engagieren. Diese Erstermittler sind Schwerpunktbehörden für einzelne Produktbereiche, z.B. Möbel, die dann deutschlandweit alle Fälle bearbeiten. Dieser Vorschlag ist jedoch noch lange nicht in den Handlungsanweisungen, Leitfäden etc. verankert. Der HDE engagiert sich für den gesamten Handel in der Diskussion für eine praxistaugliche Lösung, die die Qualität der behördlichen Überwachung optimiert.
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